[Versió catalana] , [Versión castellana]

Rainer Kuhlen

Informationswissenschaft
Universität Konstanz
Unesco Chair in Communications
www.kuhlen.name

rainer.kuhlen@uni-konstanz.de



Zusammenfassung [Abstract] [Resum] [Resumen]

Das zentrale Merkmal von Open Access ist, dass die Nutzung von öffentlich gemachtem und mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen aus Bildung und Wissenschaft für jedermann frei (auch im Sinne von "kostenlos") ist. Open Access kann nach dem Gold-Prinzip (Publikation in Open-Access-Zeitschriften) und dem Green-Prinzip (Primär- oder Sekundärpublikation in Open-Access-Archiven bzw. Institutional repositories) unterschieden werden. Es wird ein Überblick über wissenschaftspolitische Positionen zu Open Access gegeben. Open Access eröffnet Chancen für informationelle Autonomie von wissenschaftlichen Autoren, ist aber auch eine Herausforderung für Wissenschaftsfreiheit, indem Verwertungsrechte den Autoren in öffentlichen Einrichtungen möglicherweise nicht mehr exklusiv zugestanden werden. Es wird auf die entsprechende politische und juristische Diskussion im Rahmen der in Deutschland aktuell betriebenen Urheberrechtsnovellierung eingegangen. Abschließend werden einige der durch Open Access möglich werdenden neuen Geschäftsmodelle in elektronischen Umgebungen diskutiert, die auch der Verlagswirtschaft Spielraum belassen, wenn denn das grundlegende Open-Access-Prinzip der freien, kostenlosen Nutzung gewahrt bleibt.1


1 Was ist Open access?

Open Access (OA) kommt insofern einem Paradigmenwechsel gleich, als bei Open Access grundsätzlich die Nutzung von öffentlich gemachtem und mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen aus Bildung und Wissenschaft für jedermann frei (auch im Sinne von "kostenlos") ist: Nicht die Nutzer zahlen für Nutzung von Wissen, sondern deren Produzenten bzw. deren Institutionen oder die Anbieter bzw. Vermittler kommen für die Kosten in der gesamten Publikations- und Distributionskette auf.

Open Access ist keineswegs mit Selbstpublikation gleichzusetzen, wie sie durch das World Wide Web praktisch für jeden möglich geworden ist,2 sondern ordnet sich in die qualitätssichernde Praxis der Wissenschaft ein. Das gilt in erster Linie für das, was nach einem Vorschlag von Stevan Harnad3 gold road genannt wird, also die Publikation in speziellen Open-Access-Zeitschriften, deren Renommee genauso wie bei bisherigen Zeitschriften von den Herausgebern bzw. den Editorial boards und den Reviewern bzw. den Reviewing-Verfahren abhängt.4

Bei dem anderen Open-Access-Weg, green road, werden Texte, die zur Publikation angenommen oder schon publiziert sind, aber im Prinzip auch alle anderen Texte, die ein Autor veröffentlichen will (einschließlich der zugrundliegenden Materialien, wie statistische Daten), in Open Archives – auch Institutional Repositories genannt - eingespeist und frei zugänglich gemacht. Hier bestehen noch eher Unsicherheiten darüber, wie diese Institutional Repositories zu organisieren sind und wie vor allem wie bei ihnen die Qualitätssicherung gewährleistet wird.5 Unproblematisch ist das, wenn, im Sinne einer Zweitverwertung, die für eine Veröffentlichung nach einem Reviewing-Verfahren angenommenen Arbeiten in Repositories aufgenommen werden, sei es zeitgleich oder mit einer gewissen Verzögerung oder sei es in der Originalversion des Autors oder der Publikationsversion des Verlages. In diese Repositories, die z.B. von den Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen bzw. deren Bibliotheken betrieben werden (Woll 2006), könnten sicher aber auch andere Werke eingestellt werden. Genauso wie bei seriösen Bewerbungsunterlagen für Professuren genau unterschieden wird, was über Peer-review-Verfahren, was in sonstigen wissenschaftlichen Publikationsorganen, was durch Medien der Publikumsmärkte (z.B. Tageszeitungen) öffentlich gemacht wurde, was interne Forschungsberichte sind und was schließlich eine Selbstpublikatiion im engeren Sinne ist, so sollte auch in den nach dem grünen Weg verfahrenden Institutional repositories eine klare Unterteilung der von den Wissenschaftlern der Universität erstellten Veröffentlichungen vorgenommen werden, aus der die für die Einschätzung der Qualität der Arbeiten wichtigen Informationen entnommen werden kann. Es darf nicht geschehen, dass Studienabschlussarbeiten, Habilitationsschriften, Eigenpublikationen, Peer-reviewed-Arbeiten, Pre-oder Post-prints als quasi gleichberechtigt und ununterscheidbar verfügbar gemacht werden.


2 Politische Erklärungen zu Open Access

Nicht nur für Deutschland, sondern auch mit internationaler Wirkung, war die 2003 verabschiedete Berliner Erklärung der Durchbruch zur (wissenschafts)politischen Anerkennung der Open-Access-Prinzipien. Die Berliner Erklärung knüpft direkt an die Budapest Open Access Initiative von 2001 an,6 ebenso an die ECHO (European Cultural Heritage Online)-Charta7 und die ebenfalls 2003 verabschiedete Bethesda-Erklärung (Bethesda Statement on Open Access Publishing).8

Durch die Unterzeichnung dieser 2003 verabschiedeten Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities haben sich die großen deutschen Wissenschaftsorganisationen der Förderung des Open-Access-Prinzips verpflichtet.9 Das bedeutet auch, dass die in diesen Organisationen arbeitenden und die durch sie geförderten Personen angehalten werden sollen, nach Open-Access-Prinzipien zu veröffentlichen. Dafür soll gewährleistet werden, dass "Open-Access-Veröffentlichungen bei der Begutachtung von Forschungsleistungen und wissenschaftlicher Karriere anerkannt werden" (ebda). Mit der Berliner Erklärung soll weiterhin an den Standards der Qualitätssicherung und den Regeln der "Guten Wissenschaftlichen Praxis" festgehalten werden. Neben der Wissenschaft sollen auch Kulturinstitutionen ermutigt werden, "ihre Ressourcen ebenfalls nach dem "Prinzip des offenen Zugangs" im Internet verfügbar zu machen"10:

Das Prinzip des Open Access, so heißt es in der Erklärung, "schafft daher freien Zugang zu einer umfassenden Quelle menschlichen Wissens und des kulturellen Erbes, die von der wissenschaftlichen Gemeinschaft bestätigt wurde.

Im Einklang mit dem internationalen Verständnis von Open Access müssen nach der Berliner Erklärung Beiträge nach dem "Prinzip des offenen Zugriffs" zwei Bedingungen erfüllen:

  1. Die Autoren und Rechteinhaber solcher Veröffentlichungen erteilen allen Benutzern das freie, unwiderrufliche und weltweite Zugangsrecht und die Erlaubnis, die Veröffentlichung für jeden verantwortlichen Zweck zu kopieren, zu benutzen, zu verteilen, zu übertragen und abzubilden unter der Bedingung der korrekten Nennung der Urheberschaft (wie bisher werden die Mechanismen der korrekten Berücksichtigung der Urheberschaft und der verantwortlichen Nutzung durch die Regeln der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Geltung gebracht) sowie das Recht, eine beschränkte Anzahl gedruckter Kopien für den persönlichen Gebrauch zu machen.


  2. Eine vollständige Fassung der Veröffentlichung samt aller zugehörigen Begleitmaterialien wird zusammen mit einer Kopie der oben erwähnten Erlaubnis in einem geeigneten elektronischen Format auf mindestens einem Online zugänglichen Archivserver mit geeigneten technischen Standards (wie die von Open Archive) hinterlegt und damit veröffentlicht. Der Archivserver muss betrieben werden von einer wissenschaftlichen Institution oder Gesellschaft, einer öffentlichen Institution oder einer anderen etablierten Organisation, die das "Prinzip des offenen Zugangs", uneingeschränkte Verbreitung, Interoperabilität und Langzeitarchivierung zu verwirklichen sucht.

Das erste Prinzip findet sich in so gut wie allen Open-Access-Erklärungen wieder. Mit dem zweiten Prinzip wird vor allem die Zugänglichkeit und dauerhafte, nachhaltige Sicherung von Open-Access-Materialien eingefordert. Hier sollen die von Open Archive Initiative formulierten Standards,11 vor allem bezüglich der Metadaten und der Recherche, eingehalten werden, durch die, wie schon in Initiativen wie Phys-Net,12 die Auffindbarkeit von Open-Access-Materialien bei weltweit verteilten Ressourcen gesichert werden kann. Die Berliner Erklärung spricht hier ebenfalls die Aufgabe der Langzeitarchivierung an, für die in erster Linie nicht die privaten kommerziellen Verleger für zuständig gehalten werden (es sei denn, diese halten die Materialien nach Open-Access-Prinzipien vor). Vielmehr wird die Betreibung der entsprechenden Institutional repositiories, auch "Gedächtnisorganisationen" genannt, vordringlich als öffentliche Aufgabe gesehen.13

Die Berliner Erklärung hat einige weitere Konferenzen nach sich gezogen, die die Implementierung der grundlegenden Erklärung befördern sollten.14 Auf Berlin 3 wurde eine wichtige politische Empfehlung verabschiedet:

The Berlin Declaration institutions should implement a policy to: 1. require their researchers to deposit a copy of all their published articles in an Open Access Repository and 2. encourage their researchers to publish their research articles in Open Access journals where a suitable journal exists (and provide the support to enable that to happen).15

Demnach müssten auch die großen Wissenschaftsorganisationen in Deutschland, die die Berliner Erklärung unterschrieben haben, ihre Wissenschaftler verpflichten, eine Kopie aller ihrer Arbeiten open-access-fähig zu machen. Die "green road" soll also für alle hier angesprochenen Wissenschaftler verpflichtend werden, während die Publikation in einer Open-Access-Zeitschrift (gold road) empfohlen wird, sofern eine fachlich einschlägige existiert. Die Wissenschaftsorganisationen verpflichten sich damit ebenfalls, eine finanzielle Unterstützung für eine Publikation in einer Open-Access-Zeitschrift zu geben.

Die großen Wissenschaftsorganisationen haben auch schon vor Berlin 3 ihrer Unterzeichnung der Berliner Erklärung Rechnung getragen und eigene Beschlüsse gefasst, um Akzeptanz für Open Access bei den in ihren Einheiten arbeitenden Wissenschaftlern zu gewinnen bzw. diese sogar darauf zu verpflichten. In Deutschland hat die Max-Planck-Gesellschaft, die ja schon die entscheidende Rolle beim Zustandekommen der Berliner Open-Access-Erklärung übernommen hatte, zusammen mit dem Karlsruher Fachinformationszentrum ein großes, vom Forschungsministerium (BMBF) gefördertes Projekt (eSciDoc) auf den Weg gebracht, durch das zunächst die außeruniversitäre Forschung über Institutional Repositories zugänglich gemacht werden soll. Von Seiten der DFG besteht zudem die Bereitschaft, die für die Autoren anfallenden Open-Access-Publikationskosten zu übernehmen. Im Anschluss an die von der DFG initiierten Studie (DFG 2005) hat die DFG beschlossen, bei der Bewilligung von Fördermitteln die Wissenschaftler zu drängen, ihre Ergebnisse entsprechend Open-Access-Prinzipien öffentlich zugänglich zu machen, entweder zusätzlich zur traditionellen Verlagspublikation oder direkt in Open-Access-Zeitschriften.

Open Access ist eine weltweite Bewegung geworden. In den meisten Staaten, zumindest der westlichen Welt, wird auch die wissenschaftspolitische Auseinandersetzung um Open Access bis hinein in die Parlamente und Regierungen geführt. Wir wollen nur darauf hinweisen, dass auch der in der EU jüngst eingerichtete European Research Council (ERC) sich den Abschlussbericht des European Research Advisory Board (EURAB) über Scientific publication: Policy on Open Access (EURAB 2006) weitgehend zu eigen gemacht har, jedenfalls was Open Access an geht, und hat noch im Dezember 2006 eine Stellungnahme zu einer Open-Access-Politik abgegeben.16 ERC ist dabei von der fundamentalen Bedeutung des Peer reviewing für wissenschaftliche Veröffentlichungen ausgegangen. Angesichts der offensichtlichen Probleme, bei fortgesetzter Hochpreispolitik für wissenschaftliche Zeitschriften einen umfassenden Zugriff auf und damit die Nutzung von Forschungsergebnissen über diese Medien zu sichern, erwägt das ERC für die europäischen Förderinstitutionen ein "mandatory deposit in Open Access Repositories of research results" vorzuschlagen. (EURAB 2006) hatte dazu empfohlen, in Repositories nur solche Werke (mit ihren Metadaten) aufzunehmen, die in offiziellen Journalen oder bei Konferenzen akzeptiert worden sind. Repositories, so die Forderung, müssten die Langzeitarchvierung zusichern. Sicherlich unter Berücksichtigung der EURAB-Empfehlungen empfiehlt ERC der Europäischen Kommission eine spezielle Arbeitsgruppe einsetzen, die bis Ende 2007 eine "FP7 policy on Open Access" vorlegen soll.17 Die Tendenz zu einer verpflichtenden Zugänglichmachung von Forschungsergebnissen, die durch öffentliche Förderung erzielt wurden, zeichnet sich deutlich ab.


3 Open Access: Grenzen von Wissenschaftsfreiheit?

Open Access ist nicht nur eine politische Gestaltungsaufgabe und Anlass für die Verlagswirtschaft, ihre bisherigen Publikationsmodelle zu überprüfen, sondern ist auch eine Herausforderung an die Wissenschaftler selber. Open Access ist für viele Wissenschaftler noch lange keine Selbstverständlichkeit. Man sieht das z.B. daran, dass bislang relativ wenige Wissenschaftler von dem Zugeständnis vieler großer Verlage Gebrauch gemacht haben, ihren Autoren mit gewisser Zeitverzögerung, bei manchen Verlagen sogar zeitgleich, zu gestatten, ihre Artikel selber auf einer Website öffentlich zugänglich machen.18 Obgleich dieses Self-archiving oft mit bestimmten einschränkenden Bedingungen verknüpft ist, z.B. keine Anzeige in der Publikationsversion des Verlags, könnte damit ein Gutteil des aktuell produzierten Wissens frei verfügbar gemacht werden. Das Problem des freien Zugriffs beruht sicher weiterhin auf den proprietären Verwertungspraktiken, aber auch auf der skeptischen Einstellung der Wissenschaftler zu alternativen Publikationsformen.

Diese zweifellos gegenwärtig noch auszumachenden Widerstände gegen Open Access von Seiten der Wissenschaftler rühren sicherlich auch daher, dass befürchtet wird, dass, ähnlich wie schon beim Verlust des Patentierungsrechts für Wissenschaftler in Deutschland,19 nun auch beim Publizieren selber die Autonomie der Wissenschaftler eingeschränkt werden könnte. Befürchtungen bestehen, dass die zweifellos bestehende Abhängigkeit von einem kommerziellen Verlag, aber in einer vertrauten Umgebung, nun durch eine Abhängigkeit von einem öffentlichen Repository, mit einigen Unsicherheiten bei noch nicht eingespielten Spielregeln (vgl. Bargheer/Bellem/Schmidt 2006), ausgetauscht wird, ohne dass die Gewinne dabei offensichtlich werden. Offenbar bestehen in der Wissenschaft Unsicherheiten darüber, was aus einer Open-Access-Publikation folgt (z.B. Rechtsunsicherheit) und wie vorzugehen ist, wenn man bereit ist, seine Publikation in einem Repository einzubringen.20 Nach der Studie "Publikationsstrategien im Wandel. ..." der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG 2005) bestehen vor allem nach wie vor Bedenken mit Bezug auf Qualitätssicherung, langfristige Verfügbarkeit sowie die Zitationshäufigkeit von Open-Access-Publikationen.

Die Politik will aber offensichtlich nicht warten, bis die Wissenschaftler selber ihre Freiheiten zur Gestaltung der Verträge mit den Verlagen zugunsten paralleler Open-Access-Bereitstellung nutzen. In letzter Zeit ist daher intensiv darüber diskutiert worden, wie weit die urheberrechtlich garantierten exklusiven Verwertungsrechte auch für öffentlich finanzierte Wissenschaftler unbegrenzt Gültigkeit haben sollen.21 Oder anders formuliert, inwieweit Wissenschaftler, vor allem in einem öffentlichen Arbeitsverhältnis, durch Arbeitsverträge oder über Regulierungen (z.B. im Urheberrecht) verbindlich veranlasst werden können, ihre zur Publikation vorgesehenen bzw. schon akzeptierten Arbeiten auch (oder sogar zuerst) ihrer eigenen Institution oder einer nach dem Open-Access-Prinzip publizierenden Organisation anzubieten.

Nach bislang herrschender Meinung folgt allerdings aus den den Autoren im Urheberrecht exklusiv zugestandenen Verwertungsrechten, dass es für die Hochschulen (sozusagen die Arbeitgeber der Wissenschaftler – faktisch sind es bislang die jeweiligen Ministerien) nicht ohne Erlaubnis dieser Urheber möglich ist, die von diesen erstellen Arbeiten selber zu nutzen, also z.B. in hochschuleigenen Publikationsservern (Institutional Repositories) oder Universitätsverlagen einzustellen (vgl. Mönch/Nödler 2006, 30). Vor allem nach dem neuen Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG),22 das speziell auf elektronische (Online) Publikationen abzielt, kann jeder Urheber frei entscheiden, wann und wie er seine erstellte Arbeit veröffentlichen will bzw. ob er es überhaupt will. In Verbindung mit dem allgemeinen Prinzip der Wissenschaftsfreiheit wird daraus gefolgert, dass nicht nur das "ob" und "wann" und "wie" von den Wissenschaftlern bestimmt werden können, sondern auch das "wo".

Ergänzend wird das "wo" dadurch begründet, dass die Wahl des Publikationsorgans darüber mit entscheidend sein kann, wie sich die Karriere eines Wissenschaftlers entwickelt. Bislang werden Publikationen in renommierten proprietären Zeitschriften bzw. in anerkannten Verlagen von Wissenschaftlern höher eingeschätzt als Publikationen mit Open-Access-Modellen. Das wird sich sicherlich in der Zukunft ändern, zumal wenn allgemein bekannt wird, dass der Impact-Faktor in Open-Access-Zeitschriften, nicht zuletzt wegen der freien Verfügbarkeit, meistens höher liegt als in klassischen kommerziellen Zeitschriften.23


4 Open-Access-Verpflichtung durch Änderung der Verwertungsrechte

Ein erstaunlicher Vorstoß in Richtung einer Verpflichtung der Wissenschaftler, ihre Arbeiten ihren Institutionen zur Veröffentlichung anzubieten, ist von (Pflüger/Ertmann 2004) gemacht worden. Erstaunlich deshalb, weil Thomas Pflüger im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg dort allgemein für die Universitäten und wissenschaftlichen Bibliotheken zuständig und Dietmar Ertmann Kanzler der Technischen Hochschule Karlsruhe ist. Es handelt sich hierbei also nicht um eine bloße Privatmeinung, sondern um einen (wissenschafts)politisch durchaus ernsthaft diskutierten, z.B. auch auf Betreiben der Kultusministerkonferenz (KMK) in die rechtspolitische Diskussion eingebrachten Vorschlag.

Pflüger/Ertmann sehen Handlungsbedarf der Politik, da, in Überstimmung mit der Einschätzung der meisten Wissenschaftsorganisationen, das wissenschaftliche Publikationswesen in den letzten Jahren in eine Schieflage gekommen ist und die Balance im Kräftedreieck zwischen den wissenschaftlichen Autoren, die ja immer auch Nutzer sind, den Verlagen und den Hochschulen bzw. ihren Bibliotheken nicht mehr gegeben ist. Angesichts der weiter bestehenden kritischen öffentlichen Finanzlage sei eher sogar mit einer weiteren Verschärfung der Budgetprobleme der Bibliotheken zu rechnen, so dass sich die Schere – einerseits höhere Kosten vor allem für naturwissenschaftliche Zeitschriften, andererseits real sinkende Budgets – immer weiter öffnet. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn sich das Interesse der öffentlichen Finanzgeber bzw. der großen Wissenschaftsorganisationen angesichts der Dysfunktionalität der bisherigen Marktstrukturen beim wissenschaftliche Publikationswesen darauf richtet, Alternativen auszuloten, die in der analogen Publikationswelt nicht gegeben waren. Dass dabei das Open-Access-Prinzip auch politisch interessant wurde, ist ebenfalls nicht verwunderlich - kann doch darin, ganz abzusehen von den insgesamt volkswirtschaftlich positiven Folgen einer freien und damit breiteren Nutzung der mit öffentlichen Mitteln produzierten Forschung, in Open Access ein großes Potenzial der Kostenreduktion gesehen werden. Diese Erwartungshaltung an Kostenreduktion ist ja zunächst ohne weiteres intuitiv einleuchtend. Im gesamten Wertschöpfungsprozess werden die meisten Stufen von der öffentlichen Hand finanziert (in Ergänzung zu der sowieso finanzierten Grundausstattung für Gebäude, Infrastruktur, Personal etc.): die Forschung, die Erstellung und weitgehend Aufbereitung der Texte, die Begutachtung und schließlich der Ankauf der fertig erstellten Informationsprodukte. Lediglich ein Teil der Aufbereitung und der Distribution wird von der Verlagen geleistet. Diese öffentliche Subventionierung der privaten wissenschaftlichen Publikationswirtschaft ist aber auch für die Politik bei zunehmender Dysfunktionalität der Informationsmärkte mit verzerrten Monopolstrukturen nicht mehr tragbar.

Für Pflüger/Ertmann bestehen keine Zweifel, dass eine Lösung aus dieser Publikationskrise nur durch konsequentes Verfolgen des Open-Access-Ansatzes gefunden werden kann. Pflüger/Ertmann (als Wissenschaftspolitiker) wollen sich allerdings nicht mehr damit zufrieden geben, auf die schlagenden Argumente von Open Access und Open-Access-Archiven und somit auf die Eigendynamik der Open-Access-Bewegung zu setzen.24 Das indirekte Druckmittel der Förderinstitutionen, ihren Wissenschaftlern Open-Access-Publikationen nahe zu legen, ist die eine Sache, die rechtliche Regelung für Open Access und Open Archive die andere. Den zweiten Weg wollen Pflüger/Ertmann gehen.

Dazu verweisen sie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.9.1990, wonach von einer grundsätzlichen Anbietungspflicht von Professoren auszugehen sei. So der BGH:

Dies gilt ausdrücklich auch für die Verpflichtung zur grundsätzlich unentgeltlichen Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte für die Universität, da die Materialien sowie die damit in Zusammenhang stehenden Schriftwerke und sonstige Aufzeichnungen unter Einsatz erheblicher Personal- und Sachmittel der Universität erstellt worden sind.

Wissenschaftliche Ergebnisse seien "kein unbeschränktes Privateigentum" der Professoren.

Pflüger/Ertmann reicht dieser Verweis auf die grundsätzliche Anbietungspflicht durch den BGH als Grundlage für einen Paradigmenwechsel in Richtung Open Access keineswegs aus, und sie schlagen daher eine neue gesetzliche Regelung im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes vor, die in einem neuen Absatz 2 von § 43 UrhG verwirklicht werden könnte. Dies müsse dergestalt formuliert werden, dass sie Bestand gegenüber der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Bezug auf Wissenschaftsfreiheit hat. Dadurch "wäre der an einer Hochschule beschäftigte Urheber verpflichtet, ein im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit entstandenes Werk nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 [das sind alle in der Wissenschaft anfallenden Informationsobjekte]* der Hochschule – gegebenenfalls auch nicht exklusiv – zur Veröffentlichung anzubieten. Würde das Werk nicht binnen einer angemessenen Frist [zwei Monaten] von der Hochschule zur Veröffentlichung in Anspruch genommen, stünde ihm sein urheberrechtliches Verwertungsrecht wieder unbeschränkt zu". Eine zusätzliche Vergütungspflicht bei einer Publikation in dem hochschuleigenem Repository sei nicht erforderlich, da die gesamte Tätigkeit des Hochschullehrers bereits durch sein Gehalt "hinreichend alimentiert" werde.

Auf den Vorschlag von Pflüger/Ertmann hat direkt Gerd Hansen aus dem Münchener Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht reagiert (Hansen 2005) und kann sich zunächst einmal nicht der Einschätzung anschließen, dass die Entscheidung des "wo" einer Publikation Wissenschaftsfreiheit (gemäß Art. 5 Abs. 3 GG) nicht tangiere (vgl. auch Hansen 2006).25 Für ihn sei die Entscheidung des "ob" (zu publizieren) eng mit der Entscheidung "wo" (zu publizieren) verknüpft. Eine Festlegung des "ob", also hier die Verpflichtung, die Werke der Hochschule anzubieten, bestimme die Entscheidung des "wie" mit und schränke damit die Publikations- und damit die Wissenschaftsfreiheit ein. Auch systematisch entstünde durch den vorgesehenen Abs. 2 in § 43 ein Systembruch bzw. ein Widerspruch zu § 12 Abs. 1 UrhG, wonach der Urheber das Recht habe zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist: "Auch dogmatisch würde hier an Grundfesten des deutschen, durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geprägten Urheberrechts gerüttelt" (a.a.O., 379).

Daher macht Hansen einen Vorschlag, der einen kleineren Eingriff in das geltende Recht erforderlich machen würde. Danach sollte es einem Urheber eines Werkes, das im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschung entstanden ist, grundsätzlich erlaubt sein, auch bei einem vertraglich eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrecht seinen Beitrag selber oder durch Dritte, z.B. über ein Institutional repository, nach sechs Monaten ohne weiteren Entgelt an den ursprünglichen Rechteinhaber öffentlich zugänglich zu machen, allerdings nicht zu kommerziellen Zwecken. Dieses Vorhaben könnte als "Befristung des Ausschließlichkeitscharakters" durch eine Modifizierung in § 31 UrhG geregelt werden. Für sinnvoller hält Hansen allerdings eine Änderung von § 38 Abs. 1 UrhG. Nach dieser derzeit geltenden Norm verwandelte sich das ausschließliche Nutzungsrecht nach 12 Monaten automatisch in ein einfaches Nutzungsrecht (sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde), durch das dann neben der Erstveröffentlichung weitere Formen der öffentlichen Zugänglichmachung erlaubt würden. Hansen schlägt vor, diese Frist auf 6 Monate zu reduzieren.

Dieser Vorschlag ist in Deutschland insbesondere vom Deutschen Bundesrat, der zweiten parlamentarischen Kammer, in der die Länder vertreten sind, aufgenommen worden. Er hat der Bundesregierung bzw. dem Deutschen Bundestag vorgeschlagen, den § 38 UrhG entsprechend so zu ändern und vor allem eine Klausel dabei vorzusehen, dass dieses Recht der Autoren nicht über eine vertragliche Vereinbarung mit den Verlagen abbedungen werden kann (vgl. Heckmann/Weber 2006). Dies war bislang die durchgängige Praxis bei der bisherigen 12-Monate-Regelung, sei es durch Druck der Verlage oder sei es aus Gleichgültigkeit der Autoren, die nur an der Veröffentlichung und nicht an eventuellen Zweitverwertungen interessiert sind. Diesem Vorschlag hat sich das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" angeschlossen.26

Der Bundesrat hat angesichts der fatalen Folgen der sogenannten Zeitschriftenkrise, die die Länder als Finanzierer der Hochschulen bzw. deren Bibliotheken unmittelbar betrifft, Handlungsbedarf der Regulierungsinstanzen gesehen, der durch eine Anpassung der bisherigen urhebervertragsrechtlichen Regelung gedeckt werden kann.27 Es gehe nicht an, dass das Fehlen einer entsprechenden Regelung "den Rechteinhabern eine weit gehend unbeschränkte Verhandlungsmacht einräumt und wissenschaftliche Autoren dazu veranlasst, jede für sie auch noch so ungünstige Vereinbarung zu unterzeichnen." Politisch wird diese Initiative der Länderkammer damit begründet," dass den Hochschulen nach § 2 Abs. 7 des deutschen Hochschulrahmengesetzes sowie nach den einschlägigen Regelungen in den Hochschulgesetzen der Länder auch die Aufgabe des Wissenstransfers übertragen ist. Daher haben die Unterhaltsträger der Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein elementares Interesse daran, die mit erheblichem Einsatz von Steuergeldern generierten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer breiten wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen". Der Bundesrat versteht seine Empfehlung, den § 38 UrhG zu erweitern, durchaus als "Paradigmenwechsel im Bereich wissenschaftlicher Veröffentlichungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, der für einen möglichst freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen die geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen schafft". Zugleich sieht der Bundesrat durch die Vorschrift, dass das vorgesehene Recht der Urheber nicht abbedungen werden kann, eine Korrektur der jetzigen Schieflage zwischen den Verwertungsansprüchen der Verwerter und der genuinen grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Wissenschaftler. Allerdings soll der Bundesratsvorschlag nur für die aus öffentlich Mitteln finanzierten Wissenschaftler gelten.

Der Vorschlag des Bundesrats ist auch deshalb für die Nutzungsinteressen von Bildung und Wissenschaft und der allgemeinen Öffentlichkeit interessant, weil durch eine gesetzliche Regelung das in den internationalen Urheberrechtsvereinbarungen vorgesehene Schutzprinzip zur Anwendung kommt. Das heißt, dass die Erweiterung von § 38 UrhG auch dann zur Anwendung kommen würde, wenn ein Autor seinen Artikel einem internationalen Vertrag zur Erstverwertung übergeben hat. Auch dann kann das Werk vom Autor spätestens nach 6 Monaten entsprechend Open-Access-Prinzipien frei (also für Nutzer kostenlos) öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies ist auch deshalb bedeutsam, weil privatrechtliche vertragliche Vereinbarungen bezüglich einer Nutzung von Werken, für die Verlage die Verwertungsrechte haben, kaum internationale Gültigkeit haben. Solche Vereinbarungen, sozusagen außerhalb des Urheberrechtgesetzes, werden derzeit in Deutschland zwischen Bibliotheksverbänden und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels als Interessenvertretung der Verlage angestrebt. Der Börsenverein kann kaum für alle international operierenden Verlage Verträge abschließen. Der weitaus überwiegende Teil der Zeitschriftenartikel wird aber nicht von deutschen Verlagen produziert bzw. bereitgestellt. Eine gültige urhebervertragsrechtliche Regelung, auch wenn sie "nur" eine deutsche Normvorschrift ist, hat demgegenüber auch für internationale Verlage eine verbindliche Wirkung.

Ohnehin entspricht dieser Vorschlag, den Autoren zur Rückgewinnung ihrer informationellen Autonomie zu verhelfen und sie somit in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Institutionen ihre zur Publikation vorgesehenen Arbeiten zeitgleich oder mit geringer Zeitverzögerung zur Aufnahme in ein Repository anzubieten, einem weltweiten Trend.28 In (EURAB 2006) heißt es dazu:

EURAB recommends that the Commission should consider mandating all researchers funded under FP7 to lodge their publications resulting from EC-funded research in an Open Access Repository as soon as possible after publication, to be made openly accessible within 6 months at the latest.

Auch der European Research Council (ERC) hat sich in einer Grundsatzerklärung zu Open Access von Dezember 2006 der 6-Monate-Regelung angeschlossen:

These considerations [Bezug genommen wird auf die Hochpreispolitik für Zeitschriften, die den Zugriff und die Nutzung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse behindere ]* lead the ERC Scientific Council, like other research funding bodies, to stress the attractiveness of policies mandating the public availability of research results – in Open Access Repositories – reasonably soon (ideally, 6 months, and in any case no later than 12 months) after publication.29

All diese Initiativen zeigen, dass Open Access durchaus seinen Platz im Urheberrecht finden muss. Grundsätzlich ist Open Access kompatibel mit dem Urheberrecht (vgl. Spindler 2006; Dorschel 2006). Open Access als öffentliches Publikationsprinzip könnte auch sonst keinen Bestand haben. (EURAB 2006) macht es ganz klar:

It is important to stress that Open Access is compatible with copyright … it should be noted that there is no difference between Open Access publication and conventional publication with regard to intellectual property rights associated with the research.

Bei einer Open-Access-Publikation könnten allerdings die in § 15 UrhG aufgeführten (und dann in den folgenden §§ näher ausgeführten) Verwertungsrechte nicht zur Anwendung kommen, jedenfalls soweit diese dem Urheber als exklusiv zugestanden werden (vgl. Anm. 21). Ein einmal "open" gestelltes Werk kann vervielfältigt, verbreitet, ausgestellt und öffentlich wiedergegeben werden, insbesondere könnte von jedem das neue, seit 2003 auch im deutschen Recht vorgesehene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wahrgenommen werden – allerdings nicht in kommerzieller Absicht und mit der Referenzierung auf den eigentlichen Autor. Hier besteht aber sicher noch weiterer Regelungsbedarf.


5 Geschäftsmodelle

Das Open Access-Prinzip des kostenlosen Zugriffs kann, wie erwähnt, über spezielle Open Access-Zeitschriften oder über Institutional Repositories realisiert werden. Beide Formen der gold road und der green road können von wissenschaftlichen Einrichtungen alleine oder in Zusammenarbeit mit der Verlagswirtschaft betrieben werden. Durch Open Access sind Produzenten, Anbieter und Vermittler gleichermaßen gefordert. Entsprechend entstehen seit einiger Zeit durchaus unterschiedliche Open-Access-Modelle, nicht zuletzt durch unterschiedliche Finanzierungsformen. Die Konkurrenz und damit Vielfalt von Publikations- und Distributionsmodellen ist im Sinne kompetitiver Märkte erwünscht, solange das Open-Access-Prinzip selber als unverzichtbar für Bildung und Wissenschaft erhalten bleibt (Passek 2006).

Open Access muss keineswegs den Ausschluss der bisherigen Verlage aus dem wissenschaftlichen Publikationsgeschehen bedeuten. Es besteht kein Zweifel daran, dass Verlage bis in die Gegenwart hinein eine gewichtige und unverzichtbare Rolle bei der Bereitstellung von wissenschaftlicher Information gespielt haben, sei es durch direkten Verkauf an die Endnutzer oder sei es durch Verkauf oder Lizenz an institutionelle Informationsvermittler wie Bibliotheken, Informationseinrichtungen oder Fachgesellschaften. Ebenso unbestritten ist, dass Verlage ein Gutteil zur Qualitätssicherung von Publikationen und sicherlich auch zum Schutz dessen, was geistiges Eigentum genannt wird, beigetragen haben.30

Mit dem Open-Access-Prinzip ist aber neben das kommerzielle Verwertungs- und monetäre Gewinnprinzip ein anderes Prinzip, nämlich der freien, d.h. hier durchaus kostenfreien Nutzung getreten. Dies ist die eigentliche Herausforderung an die Informationswirtschaft: Wenn die Verlagswelt nicht akzeptiert, dass Open Access das durchgängige Prinzip für die öffentliche Bereitstellung des mit öffentlichen Mitteln erzeugten Wissens ist, dann wird es in mittlerer Sicht nur noch bei Ausnahmefällen Raum für kommerziell arbeitende Verlage geben. Das wird für Bücher, Proceedings, Monographien, Lehrbücher und Sammelwerke sicherlich länger dauern als für Beiträge, die bisher in den kommerziellen Zeitschriften erschienen sind, Aber in längerer Sicht werden E-books genauso organisiert sein wie E-journals (wenn es denn diese festen Formen wie Zeitschriften und Bücher noch geben wird und nicht vielmehr offene Hypertexte, die laufend fortgeschrieben werden). Es zeichnet sich heute schon ab, dass die parallel zum klassischen Buch erfolgte kostenlose Online-Bereitstellung in der Regel dem Verkauf nicht abträglich ist, sondern eher ein Anreiz zum Kauf ist.

Ob es für die Wirtschaft sinnvoll ist, aus dem Open-Access-Ansatz das Prinzip zu übernehmen, nach dem die Autoren bzw. deren Institutionen für eine Publikation zahlen müssen, da eine Publikation in ihrem eigenen Interesse liegt, sei dahin gestellt. Versuche liegen z.B. mit Springer Open Choice vor.31 Springer Open Choice lässt den Autoren die Wahl, wie bisher nach dem traditionellen Publikumsmodell dem Verlag seinen Artikel mit exklusiven Verwertungsrechten zu überlassen oder aber den Artikel frei nach dem Open-Access-Modell verfügbar machen zu lassen. Im letzteren Fall behält der Autor alle seine Rechte an dem Beitrag,32 muss allerdings dafür einen Betrag von $3000 an den Verlag entrichten. Der Verlag behandelt für die Bearbeitung und Veröffentlichung alle Beiträge gleich, unabhängig von dem gewählten Modell. Die hohen Qualitätsstandards werden in jedem Fall gewahrt. Auf dem Markt erscheinen die Springer-Zeitschriften dann in einem Mischmodell, d.h. sie werden, entsprechend der Wahl der Autoren, entweder nach dem klassischen Subskriptionsmodell oder im Open-Access-Modell öffentlich zugänglich gemacht. Nur die nach dem letzteren Modell publizierten Arbeiten sind dann für Endnutzer im Online-Direktkundengeschäft kostenlos zu nutzen. Den Bibliotheken wird der Subskriptionspreis für die jeweilige Zeitschrift in der Regel Mitte des Jahres für das nächste Jahr mitgeteilt. Er wird aus dem Anteil der Beiträge nach den verschiedenen Modellen jeweils neu berechnet.

Ein anderes Modell liegt z.B. bei Open Access unterstützendem BioMed Central vor. Dies ist kein klassischer Verlag, sondern bietet für Autoren die Möglichkeit, ihre Artikel nach dem Open-Access-Prinzip zu publizieren, aber auch für potenzielle Herausgeber Unterstützung, eine eigene Open-Access-Zeitschrift zu starten. Dabei behalten die Autoren alle Urheberrechte. Für die Nutzung werden keine Abonnementkosten berechnet. Es wird aber eine Bearbeitungsgebühr von in der Regel $500 verlangt. Preisnachlässe gibt es für Autoren von Institutionen, die bei BioMed Central Mitglied sind – weltweit einige hundert, in Deutschland z.B. die Max-Planck-Gesellschaft und zahlreiche Universitäten. Über BioMed Central werden fast 200 Open-Access-Zeitschriften mit Peer reviewing herausgegeben. BioMed Central kann für die meisten einen hohen Impact-Faktor nachweisen (bezieht sich auf die Zitierungshäufigkeiten der Artikel aus diesen Zeitschriften; vgl. Anm. 23). Die Artikel werden unmittelbar nach der Publikation in langfristig gesicherte und frei zugängliche Archive eingespeist, wie z.B. PubMed Central oder in Server von Universitäten, wie z.B. Potsdam.

Umstritten ist, ob Open Archives tatsächlich exklusiv, z.B. in Form von universitätseigenen/-betriebenen Repositories, über öffentlich finanzierte Einrichtungen organisiert werden müssen oder ob sich hier ein neues Betätigungsfeld für private Verleger eröffnen könnte. Es ist ja offensichtlich, dass der Aufbau und Betrieb von solchen Repositories mit erheblichen, auch dauerhaften Kosten verbunden ist. Es muss sich erweisen, ob die Deckung dieser Kosten besser durch die Privatwirtschaft erbracht werden kann als über öffentlich finanzierte Universitätsverlage, wie sie modellartig durch das DFG-anfangsfinanzierte Projekt German Academic Publishers (GAP) ausprobiert werden.33 Hier ist sicherlich eine auch rechtliche Diskussion zu erwarten, inwieweit Universitätsverlage, die auf Einnahmen, zumindest zur Abdeckung der entstehenden Kosten, abzielen, in direkte, durch öffentliche Mittel unterstützte Konkurrenz mit den Organisationen des privatwirtschaftlichen Informationssektors treten dürfen.

Tatsächlich bekommen aber universitätseigene Publikationsserver nicht zuletzt dadurch erweitertes Gewicht, dass auch in Deutschland Hochschulen stärker als bisher mit anderen Hochschulen konkurrieren werden, so dass ein Kriterium wie die Anzahl der exklusiv über ihre Einrichtung abrufbaren Wissensobjekte durchaus ein wichtiger Wettbewerbsfaktor sein kann. Im Open-Access-Modell entstehen daher zunehmend hochschuleigene– oder –nahe Verlage (Bargheer 2006). Ein Beispiel ist Hamburg University Press, der seit Mitte 2006 der Verlag der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg ist:

Hamburg University Press unterstützt Open Access in der Wissenschaft: Alle Veröffentlichungen stehen Online zur freien Lektüre und zum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung. Die Werke können zusätzlich als Buchobjekte im Print-on-Demand-Verfahren publiziert werden. Sie sind über den Buchhandel und die Verlagswebsite bestellbar.34

Für die nächsten Jahre ist vermutlich noch ein Nebeneinander von kommerziellen Zeitschriften und Open-Access-Zeitschriften zu erwarten. Auf jeden Fall wird aber der Bedarf von Open-Access-Repositories steigen, sei es, dass zunehmend direkt darin publiziert wird, oder sei es, dass diese immer mehr und immer zeitnaher die kommerziell publizierten Beiträge als Sekundärpublikationen aufnehmen und bereitstellen. Diese Aufgabe werden überwiegend Bibliotheken und andere Informationseinrichtungen wie Fachinformationszentren übernehmen (Woll 2006). Durch das erwähnte eSciDoc-Projekt soll eine entsprechende Infrastruktur dafür aufgebaut werden. Diese Repositories bieten zwar kostenlose Nutzung an, sind aber natürlich keineswegs kostenlos im Aufbau und Betrieb. Hier bieten sich Public-private-Partnerschaften an, in die die Verlagswirtschaft ihre große Erfahrung beim Aufbau und der Bereitstellung von Publikationsdiensten mit benutzerfreundlichen Mehrwertdiensten einbringen kann. Sollten durch Zunahme von Open-Access-Zeitschriften Bibliotheken tatsächlich ihre Budgets durch Rückgang der klassischen Zeitschriftenabonnements und Lizenzverträge entlasten können, so würden die frei werdenden Mittel sicherlich am besten in die neue Form der Green-road-Publikation, in Zusammenarbeit mit Verlagen, eingebracht. Den Institutional Repositories gehört sicherlich die Zukunft der informationellen Absicherung in Bildung und Wissenschaft.


6 Referenzen

Bargheer, Margo (2006) "Open Access und Universitätsverlage: Auswege aus der Publication Crisis?". In: Hagenhoff, Svenja, ed. Internetökonomie der Medienbranche. Göttinger Schriften zur Internetforschung . Gottingen: Universitätsverlag Göttingen, vol. 1, p. 173–200. <http://webdoc.sub.gwdg.de/univerlag/2006/mediaconomy_book.pdf>. [Abfrage: 2/06/07].

Bargheer, Margo; Bellem, Saskia; Schmidt, Birgit (2006). "Open Access und institutional repositories - Rechtliche Rahmenbedingungen". In: Spindler, Gerald, ed. Rechtliche Rahmenbedingungen von Open-Access-Publikationen. Göttinger Schriften zur Internetforschung. Gottingen: Universitätsverlag Göttingen, vol. 2, p. 1–20. <http://www.univerlag.uni-goettingen.de/OA-Leitfaden/oaleitfaden_web.pdf>. [Abfrage: 2/06/07].

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Hagenhoff, Svenja (Hrsg.) (2006). Internetökonomie der Medienbranche. Göttinger Schriften zur Internetforschung, vol. 1. Gottingen: Universitätsverlag Göttingen <http://webdoc.sub.gwdg.de/univerlag/2006/mediaconomy_book.pdf>. [Abfrage: 2/06/07].

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Woll, Christian (2006). Bibliotheken als Dienstleister im Publikationsprozess: Herausforderungen und Chancen alternativer Formen des wissenschaftlichen Publizierens, Saarbrücken: VDM-Verlag Dr. Müller.<http://eprints.rclis.org/archive/00008363/01/Bibliotheken_als_Dienstleister_im_Publikationsprozess.pdf>. [Abfrage: 2/06/07].



Fußnotes

1 Dieser Beitrag beruht auf einem auf Einladung des Goethe-Instituts in Barcelona am 3.11.2006 gehalten Vortrags auf der Tagung "Open access: cultura lliure i bibliiotheca" und stützt sich auf Material aus einem Kapitel eines Buches des Verfassers mit dem Arbeitstitel Wem gehört Wissen, wer verfügt über Information in elektronischen Räumen? Informationsökonomische und -ökologische Perspektiven für den Umgang mit Wissen und Information ab, das 2007/2008 beim Campus-Verlag, Frankfurt, erscheinen soll.

2 Die Form der Selbstpublikation, also das Publizieren des Autors selber ohne vorausgegangene Qualitätsabschätzung durch andere, soll hiermit keineswegs abgewertet werden, zumal dann nicht, wenn sie mit kollaborativen Verfahren verbunden sind, wie es am Beispiel der Wikipedia im großen Stil praktiziert wird. In elektronischen Räumen entwickeln sich zudem neue Formen der öffentlichen Bereitstellung von Wissen, aber auch neue Formen der Bewertung der Qualität von Arbeiten, z.B. indem die Fachwelt (und zwar jedermann) durch ihre Reaktion auf selbst publizierte Arbeiten die Einschätzung vornimmt und nicht nur die etablierten Experten im Peer Reviewing. Für dieses Open Reviewing hatte die Zeitschrift nature 2006 eine weltweite Umfrage gestartet und die Ergebnisse Ende 2006 veröffentlicht: http://www.nature.com/nature/peerreview/debate/nature05535.html. Trotz prinzipieller Begeisterung für das neue Konzept, hielt sich diese faktisch bei den meisten Wissenschaftlern in Grenzen.

3 Quelle: http://www.nature.com/nature/focus/accessdebate/21.html; vgl. (Harnad et al. 2004).

4 Open-Access-Zeitschriften werden über das Directory of Open Access Journals nachgewiesen: http://www.doaj.org/. Anfang 2007 waren über 2500 solcher Zeitschriften aufgeführt.

5 Repositories können weltweit gesucht werden über http://opendoar.org/find.php.

6 Über die Budapest Open Access Initiative (BOAI) von Ende 2001 (http://www.soros.org/openaccess/read.shtml) haben die Prinzipien von Open Access zum ersten Mal weltweite politische Beachtung und durch die Unterzeichnung der Erklärung weltweite Unterstützung gefunden. Die dort getroffene Festlegung von Open Access ist für die weiteren Erklärungen und das Verständnis von Open Access, trotz mancher Modifikationen, verbindlich geworden.

7 ECHO wurde von der Europäischen Kommission unterstützt, um auch den Sozial- und Geisteswissenschaften (neben Forschungseinrichtungen auch Archive, Bibliotheken, Museen) die Potenziale des Internet für einen freien und nachhaltigen Umgang mit Wissen und Information zu erschließen. . Die ECHO-Initiative, niedergelegt in der Charta (http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de/home/documents/charter), hatte zum Ziel, "to create an infrastructure to bring cultural heritage on the Internet, and builds up a network of institutions, research projects and other users which provide content and technology for the common infrastructure, with the aim to enrich the "agora" and to create a future Web of Culture and Science” (http://echo2.mpiwg-berlin.mpg.de/home/project/future). In ECHO hatten sich 16 Partnerinstitutionen aus 9 europäischen Ländern zusammengefunden, in Deutschland war das Berliner Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte (Leitung Prof. Renn) beteiligt - http://www.mpiwg-berlin.mpg.de/en/index.html.

8 Text von Bethesda Statement on Open Access Publishing unter: http://www.earlham.edu/~peters/fos/bethesda.htm; deutsche Version unter: http://www.earlham.edu/~peters/fos/bethesda_ger.htm. Dem Bethesda Statement sind noch gesonderte Stellungnahme verschiedener Arbeitsgruppen angefügt, so auch die der Bibliotheken und (allerdings wenig repräsentativ) vertretener Verlage. Letztere haben vier konkrete Vorschläge gemacht: "(1) Commit to providing an Open Access option for any research article published in any of the journals they publish. (2) Declare a specific timetable for transition of journals to Open Access models. (3) Work with other publishers of Open Access works and interested parties to develop tools for authors and publishers to facilitate publication of manuscripts in standard electronic formats suitable for archival storage and efficient searching. (4) Ensure that Open Access models requiring author fees lower barriers to researchers at demonstrated financial disadvantage, particularly those from developing countries".

9 Die sogenannte Allianz der Wissenschaftsorganisationen in Deutschland: Deutsche Forschungsgemeinschaft; Fraunhofer-Gesellschaft; Helmholtz-Gemeinschaft; Hochschulrektorenkonferenz; Max-Planck-Gesellschaft; Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.; Wissenschaftsrat; weiterhin viele (mit Stand 01/07:193) nationale und internationale Unterzeichner, darunter auch der Präsident der National Science Foundation China (NSFC), zuletzt auch die verschiedenen Österreichischen und Schweizer Wissenschaftsorganisationen, z.B. Austrian Science Fund ((FWF) und Swiss National Science Foundation (SNSF).

10 Deutsche Version der Berliner Erklärung unter http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/BerlinDeclaration_dt.pdf.

11 Quelle: http://www.openarchives.org/.

12 Phys-Net (http://physnet.uni-oldenburg.de/PhysNet/) ist ein schon auf 1994 zurückgehendes Netzwerk, das weltweit Einrichtungen der Physik (Institute, Departments) verbindet und wissenschaftliche Beiträge und Daten nach Open-Access-Prinzipien bereitstellt. Phys-Net stellte allerdings seine Wissensobjekte schon frei verfügbar, bevor Open Access über die hier angeführten Deklarationen in der Fachöffentlichkeit eingeführt wurde. Die Besonderheit von Phys-Net ist, dass die Wissensobjekte nicht in einem zentralen Speicher abgelegt sind, sondern bei den einzelnen Departments auf deren Server bleiben. Ebenso bleiben alle Rechte bei den Dezentralen. Phys-Net ist somit ein verteilter Informationsdienst, dessen Leistung auf einheitlichen Metadaten (entsprechend der Open Archive Initiative – vgl. Anm.11) und einem Metadaten-Harvester beruht, der als Ergebnis des Retrieval die Fundstellen in den einzelnen Departments nachweist (vgl. Severiens et al. 2000). Das Modell von Phys-Net als verteilter Netzwerkdienst ist insofern für den "grünen" Open-Access--Ansatz von Bedeutung, als an diesem Beispiel in großem Stil nachgewiesen werden konnte, dass ein (weltweites) Netzwerk von Open Archives bzw. Institutional repositories durchaus nicht zu einer Atomisierung und damit schwierigen Auffindbarkeit der Dokumente führt.

13 In Deutschland wird das Problem der Langzeitarchivierung über das (bis 2009) vom BMBF geförderte Projekt "Nestor-Kompetenznetzwerk Langzeitarchivierung" behandelt, an dem die Deutsche Nationalbibliothek (DNB), die Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (SUB), die Bayrische Staatsbibliothek München (BSB), das Computer- und Medienservice und Universitätsbibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin (HUB), das Bundesarchiv (BArch), das Institut für Museumsforschung (IfM) und die Fernuniversität in Hagen (FUH) beteiligt sind. In dem Newsletter von Nestor (http://nestor.sub.uni-goettingen.de/newsletter/) wird auch laufend über andere Langzeitprojekte in Deutschland informiert, wie Kopal, ArchiSafe, Digitales Archiv. Über internationale Projekte informiert das PADI-Portal (Preserving Access to Digital Information) - http://www.nla.gov.au/padi/.

14 So Berlin 2 Open Access: Steps Toward Implementation of the Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities, Mai 2004 in Cern/Genf sowie Berlin 3 Anfang 2005 in Southampton, UK.

15 Quelle: http://www.eprints.org/events/berlin3/outcomes.html.

16 Quelle: http://erc.europa.eu/pdf/Open-Access.pdf.

17 FP7 bezieht sich auf The Seventh Framework Programme (FP7) - http://cordis.europa.eu/fp7/home_en.html.

18 Reed Elsevier hat schon im Mai 2004 seine Politik gegenüber den Autorenrechten geändert und es seinen Autoren frei gestellt, die in einer Elsevier-Zeitschrift veröffentlichten Artikel auf einen Server der eigenen Institution zu stellen, so dass dadurch Open Access für jedermann ermöglicht wird. Allerdings darf das nur in einer vom Autor erstellten Version geschehen, nicht in der von Elsevier veröffentlichten Version.

19 Vgl. http://swpat.ffii.org/papri/bmj-hochpatarbeg01/index.de.html - text

20 In (Swan 2006) werden die Gründe für das zögerliche Open-Access-Verhalten vieler Wissenschaftler übersichtlich zusammengestellt.

21 Verwertungsrechte werden im deutschen Urheberrecht in den §§ 15ff geregelt. Sie umfassen das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§ 17), das Ausstellungsrecht (§ 18) und das Recht der öffentlichen Wiedergaben ( § 19). Umfassende Konsequenzen hatte schließlich das 2003 neu eingefügte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), welches das Recht ist, "das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist." Mit dieser Erweiterung der öffentlichen Wiedergabe (§ 19) durch die öffentliche Zugänglichmachung wird der Entwicklung zunehmend digitalisierter, also elektronischer Werke Rechnung getragen.

22 "UrhG" bezieht sich hier und im folgenden auf das deutsche Urheberrechtsgesetz.

23 Vgl. die laufend aktualisierte Website von The Open Citation Project - Reference Linking and Citation Analysis for Open Archives, die Literatur zur Zitierpraxis und zum Impact-Faktor bei Open-Access-Publikationen nachweist und bereitstellt - http://opcit.eprints.org/.

24 Auf eine freiwillige Selbstverpflichtung setzt z.B. in Österreich der Wissenschaftsfonds, Mitunterzeichner der Berliner Open-Access-Erklärung von 2003. Darin heißt es. "Forscherinnen und Forscher veröffentlichen ihre Arbeiten, die aus FWF-Projekten hervorgehen, in referierten Zeitschriften ihrer Wahl: (a) entweder in einer konventionellen kostenpflichtigen Zeitschrift, (b) oder in einer Open-Access-Zeitschrift (dies wird unterstützt, immer dann, wenn eine passende Zeitschrift existiert). Bei referierten Open-Access-Zeitschriften können allfällige Kosten beim FWF bis drei Jahre nach Projektende beantragt werden. In beiden Fällen sind Versionen der Artikel unmittelbar nach Akzeptieren für die Veröffentlichung bzw. spätestens mit der Veröffentlichung in einem institutionellen Archiv, in einem fachspezifischen Portal oder in der Förderdatenbank der Forschungsinstitutionen frei zugänglich zu machen... (c) Auch bei referierten Buchpublikationen sollten die AutorInnen darauf achten, ihre Rechte nicht vollständig an die Verlage abzutreten. Vielmehr ist es ratsam, Konditionen zu vereinbaren, die eine zeitnahe, wenn nicht sogar gleichzeitige, frei zugängliche Veröffentlichung und Archivierung im Netz ermöglichen." - http://www.fwf.ac.at/de/news/oai.html.

25 Vgl. dazu auch (EURAB 2006), wo es zur Wissenschaftsfreiheit heißt: "The publication policy should not compromise the freedom of scientists to publish wherever they feel is most appropriate.” (http://ec.europa.eu/research/eurab/pdf/eurab_scipub_report_recomm_dec06_en.pdf).

26 Referenz: http://www.urheberrechtsbuendnis.de/.

27 Der Bundesrat beschränkt seinen Vorschlag auf Beiträge in Zeitschriften, bezieht nicht, wie z. B. von (Steinhauer 2006) gefordert, Beiträge in Sammelwerken explizit ein. Der jetzige § 38 hat aber dem über Absatz 2 Rechnung getragen. Auch Artikel in nicht periodisch erscheinenden Sammelwerken (z.B. Konferenzproceedings) sollen in die Verfügung der Autoren (bislang nach 12 Monaten) zurückfallen. Dies kann genauso für den Bundesratsvorschlag in einem entsprechenden Absatz zur Anwendung kommen. Ob damit auch, wie Steinhauer vermutet, eine erneute Diskussion über den Zeitpunkt entsteht, an dem die Rechte der Zweitveröffentlichung an den Autor fallen, ist nicht entschieden. Auf jeden Fall sollen Konferenzproceedings in dieser Hinsicht den Zeitschriften gleichgestellt werden.

28 Vgl. die FRPAA-Gesetzesinitiative der Senatoren John Cornyn und Joe Liebermann oder von Förderinstitutionen wie Wellcome Trust in England. Nach diesem Federal Research Public Access Act von 2006 – FRPAA (bislang nicht verabschiedet) sollen sämtliche Forschungsförderinstitutionen, die über einen Förderetat von mehr als $100 Millionen/Jahr verfügen, ihre Zuwendungsempfänger verpflichten, den Online-Zugang zu ihren eingereichten Artikeln sobald wie möglich, spätestens aber 6 Monate nach einer kommerziellen Publikation, in einer Peer-Review-Zeitschrift zu gewährleisten. Die durch das Reviewing vorgenommenen Veränderungen sollen dabei integriert und das endgültige Manuskript dann an die publizierte Fassung angepasst werden (sofern der Verleger dem zustimmt). Text von FRPAA unter: http://cornyn.senate.gov/doc_archive/05-02-2006_COE06461_xml.pdf

Auch die kanadische Förderinstitution im Medizinbereich CIHR plädiert für eine Embargo-Zeit von höchstens 6 Monaten und verlangt von ihren Projektnehmern, dass sie bei ihren Publikationsverträgen darauf bestehen.

29 Quelle: http://erc.europa.eu/pdf/Open-Access.pdf.

30 Umfassend informiert darüber, was Verlage leisten – aus der Verlagssicht selber – die Website http://www.was-verlage-leisten.de/.

31 Quelle: http://www.springer.com/dal/home/open+choice?SGWID=1-40359-0-0-0.

32 In der Autorenlizenz heißt es: "You are free to copy, distribute, display, and perform the work [and] to make derivative works … You may not use this work for commercial purposes”.

33 Quelle: http://www.gap-portal.de/news/index.html.

34 Quelle: http://cmslib.rrz.uni-hamburg.de/hamburg-up/content/home.xml.